2013
Neue STVO ab 01.04.2013
- Krafträder müssen mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bei Dämmerung,
Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, mit Abblendlicht.
(§17 Abs. 2a)
- Postfahrzeuge bekommen Sonderrechte zum Briefkastenleeren:
Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb der auf dem
Zusatzzeichen angegebenen Zeiten erlaubt. Je 10 Meter vor und hinter einem
Briefkasten darf kurzfristig in zweiter Reihe geparkt werden. (§35 Abs. 7a)
- Schwerbehinderte, Gehbehinderte, Contergan Geschädigte und Blinde sind
vom Verbot des Befahrens einer "Umweltzone"ausgenommen.
(siehe VKZ Umweltzone)
- Neue Reglungen am Bahnübergang: (§ 19 Abs. 1+3 )
- Überhoverbot ab dem Gefahrenzeichen bis zum Übergang
- Wartegebot nach der einstreifigen Barke a.g.O entfällt
- zur Ankündigung wird nur noch ein Verkehrzeichen verwendet
(beschrankter Bahnübergang entfällt)
- Neue Reglungen zur Fahrstreifenbenutzung durch Kraftfahrzeuge:
(§ 7 Abs.3a/3b/3c)
- a.g.O. bei 3 oder 5 Fahrstreifen für beide Richtungen:
auf dem mittleren Fahrstreifen darf sich nur zum Linksabbiegen eingeordnet
werden- nicht zum Überholen a.g.O. bei mindestens 3 Fahrstreifen
für eine Richtung: LKW über 3,5t und alle KFZ mit Anhänger dürfen
den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen
- Neue Reglungen für den Radverkehr: (§2 Abs.4)
linke Radwege dürfen bei entsprechen dem Zusatzzeichen benutzt werden
Kinderbeförderung ist in Fahrradanhängern erlaubt (§21 Abs.3)
- Inline- Skater/ Rollstuhlfahrer gelten nicht als Fahrzeuge;
Zusatzzeichen erlauben jedoch das Befahren von Radwegen (§ 24 Abs. 1)
- Wechselkennzeichen
Nachdem die Verordnung zur Änderung der Kfz-Zulassungsverordnung im
Januar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, steht der Termin zur
Einführung des Wechselkennzeichens jetzt fest: Ab 1. Juli darf nach
Österreich und der Schweiz auch in Deutschland umgesteckt werden, sprich
Kraftfahrer können dann auch hierzulande mit nur einem Nummernschild
wechselweise mit unterschiedlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen.
(Nur Fahrzeuge gleicher Art, nicht zwischen Pkw und Motorrad möglich.)