Neue Bezeichnungen: Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen (§ 7a)
Ein- und Ausfädeln statt Beschleunigen und Verzögern:
- die bisherigen Beschleunigungsstreifen werden zu Einfädelungsstreifen,
Ausfädelungsstreifen
Kreisverkehr jetzt im Vorfahrt-Paragrafen (§ 8) geregelt und in der Anlage (2) zu den Verkehrszeichen
Der bisherige § 9a (Kreisverkehr) wird aufgehoben. Die Vorfahrtregelung des Kreisverkehrs nach ist in § 8 eingefügt. Die Ge- und Verbote für den Kreisverkehr werden in der Anlage 2 zum Zeichen 215 aufgenommen. Das Haltverbot auf der Fahrbahn innerhalb des Kreisverkehrs wird beim Zeichen 215 geregelt.
"Halten und Parken" (§ 12) wird stark gekürzt, die Regelungen durch Verkehrszeichen in die Anlagen verschoben
Um doppelte Halt- und Parkverbote in der StVO zu vermeiden, sollen die mit Verkehrszeichen verbundenen Halt- und Parkverbote in den Anlagen 2 und 3 dort geregelt werden. § 12 wird entsprechend gekürzt.
Parkraumbewirtschaftungszone neu aufgenommen (§ 13)
Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2): Durch die Änderung wird in § 13 die Parkraumbewirtschaftungszone eingeführt. Nur Beginn und Ende der Zone sind beschildert.
Neuregelungen für Bahnübergänge (§ 19)
- Es gilt ein allgemeines Überholverbot vom Zeichen 151 (Bahnübergang) bis zu den Schienen.
- Kein Wartegebot mehr für Lkw über 7,5 t und Züge (z. B. Pkw mit Anhänger) nach der einstreifigen Bake: Alle Fahrzeuge dürfen bis zu den Schranken bzw. der Haltlinie direkt vorfahren.
- Es weist künftig nur noch ein einheitliches Verkehrszeichen (Zeichen 151) auf den „Bahnübergang“ hin. Das Zeichen 150 („Schrankensymbol“) gilt allerdings noch bis 2019.
Parkverbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr
Das Parken ist auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr grundsätzlich verboten, um Radfahrern ein Ausweichen in den Hauptverkehr zu ersparen. Es bedarf also keiner zusätzlichen Haltverbotszeichen.
Tempo 30 auf Fahrradstraßen
Wenn Fahrradstraßen durch Zusatzzeichen für andere Verkehrsteilnehmer zur Benutzung freigegeben sind, gilt für alle die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrer dürfen nicht gefährdet oder behindert werden, wenn nötig, müssen Kraftfahrzeugführer ihr Tempo weiter drosseln.
Neuer Anhang Verkehrszeichen
Die Verkehrszeichen mit dazugehörigen Erläuterungen finden sich jetzt zusammenhängend als neue Anlagen zur StVO.
Neue Verkehrszeichen
- "Durchlässige Sackgasse"
weist auf abseits der Hauptverkehrsstrecken gelegene, in der Regel sicherere und oft auch komfortablere Radverkehrsrouten hin.
- "Inline-Skaten frei"
Durch das Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
Berichtigung
Nach einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung des Bundesministeriums für Verkehr sollen diese erlassenen Änderungen der StVO aus formellen Gründen nichtig sein.