2006
Auch das Jahr 2006 bringt zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Wichtige Neuerungen sind bereits beschlossen oder noch im Gesetzgebungsverfahren.
Winterausrüstung
Änderungen der Straßenverkehrsordnung
Änderung des Bußgeldkataloges Promillegrenze
Winterausrüstung
Bei Kraftfahrzeugen muss ab 01.05.2006 die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse angepasst sein. Das heißt konkret, dass im Winter Frostschutzmittel in die Scheibenwischanlage gehört und auf schnee- oder eisbedeckten Straßen nur noch mit geeigneten Reifen. Geeignet sind insbesondere Winter- und Ganzjahresreifen, die durch die Aufschrift M+S bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet sind. Mit ungeeigneter Bereifung darf bei Schnee und Eis nicht gefahren werden; wird hiergegen verstoßen, kostet dies 20 €, bei Behinderung 40 € sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister.
Änderungen der Straßenverkehrsordnung
Seit 01.01.2006 gilt eine gesetzliche Helmtragepflicht für Quads und Trikes. "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bbH von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."
Ebenso wurden die Anforderungen an die Ladungssicherung präzisiert.
Voraussichtlich zum 01.04.2006 wird eine geänderte Beschilderung von Tunneleinfahrten eingeführt. Das neue Verkehrszeichen schreibt die Benutzung des Abblendlichtes sowie ein Wendeverbot im Tunnel vor.
Ebenfalls zum 01.04.2006 soll das Abgasverhalten von Motorrädern anlässlich der Hauptuntersuchung überprüft werden. (Seit 01.05.2006 in Kraft getreten)
Änderung des Bußgeldkataloges
Zum 01.05.2006 drohen für verschiedene Verkehrsverstöße höhere Rechtsfolgen. Das Bußgeld für die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes wird erhöht. Ein Fahrverbot droht dann bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes (bisher 2/10 des halben Tachowertes). Auch wird bei der Dauer des Fahrverbotes nach dem Ausmaß der Abstandsverkürzung unterschieden, so dass bis zu 3 Monate Fahrverbot (bisher 1 Monat) drohen.
Das Nichtbeachten von Blinklichtern am Bahnübergang sowie das Umfahren von Schranken werden härter bestraft. Wer trotz Blinklicht an einem Bahnübergang nicht wartet, riskiert 150 € Geldbuße sowie 1 Monat Fahrverbot (bisher 50 €). Wer eine geschlossene Schranke oder Halbschranke umfährt, muss mit einer Geldbuße von € 450 sowie 3 Monaten Fahrverbot rechnen (bisher 50 €).Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Reiter usw.) gilt ein Bußgeld - Regelsatz von 225,- €.
Promillegrenze
Fahranfänger unter 25 Jahren sollen künftig nur noch völlig nüchtern am Steuer sitzen. Der Gesetzgeber plant die Einführung eines eigenen Grenzwertes von voraussichtlich 0,1 ‰ für diesen Personenkreis; beim Verstoß droht Geldbuße.
Personenbeförderung/Sicherheitsgurte
Nach Neufassung des § 21 StVO dürfen in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Falls nicht für alle Sitzplätze Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind (z.B. Oldtimer), dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Beschränkungen dieser Art gab es bisher nicht.
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren überhaupt nicht mehr befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in solchen Fahrzeugen ausschließlich auf dem Rücksitz befördert werden.
Mitnahme von Personen auf Ladeflächen und in Laderäumen von Kfz
Nach neuer Fassung dürfen Personen auf Ladeflächen oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen nur noch dann mitgenommen werden, wenn sie dort notwendige Arbeiten auszuführen haben oder wenn Baustellenpersonal lediglich innerhalb von Baustellen befördert wird. Vorgaben für eine max. Personenzahl sind nicht mehr enthalten.