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Änderungen durch das Bundesverkehrsminesteriums

2023


Auch 2023 gibt es Änderungen der StVO

Führerschein-Umtausch 2023 

2023 müssen die Jahrgänge 1959 bis 1964 den "alten" Führerschein in den EU -Führerschein umtauschen. Wer bereits einen EU-Scheckkartenführerschein besitzt, der nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, kann sich den Weg zum Amt sparen.

Zwei Masken im Verbandskasten

Künftig müssen zwei Mund-Nasen-Bedeckungen im Kfz-Verbandskasten sein.

Neue Verbandskästen müssen jetzt zusätzlich zwei medizinische Masken enthalten. Der formale Schritt, die Anpassung der Straßenverkehrszulassungsordnung steht noch aus. Nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums dürfen Verbandskästen nach der neuen Norm aber bereits verwendet werden. Auch alte Verbandskästen (nach DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014) dürfen weiterhin genutzt und müssen nicht ausgetauscht werden. Auch eine Ergänzung mit zwei Masken ist nicht notwendig.


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2022


Umtausch alter Führerscheindokumente: Bis 19.01.2022 für einige Jahrgänge jetzt Pflicht

Führerscheininhaber, die noch ein graues und rosafarbenes Führerscheindokument besitzen und zwischen 1953 bis 1958 geboren wurden, müssen diese in einen EU-Führerschein umtauschen. Der Stichtag hierfür ist der 19.01.2022. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 muss dies bis zum 19.01.2023 geschehen.

Werden Verkehrsteilnehmer nach diesem Tag mit den alten Dokumenten kontrolliert, erwartet Sie ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro. Ein Bußgeld wird fällig, wenn der neue Scheckkartenführerschein nicht nachträglich bei der Polizei vorgelegt wird. Der EU-Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf verlängert werden. Die Ausstellung kostet derzeit 25 Euro. Hinzu kommen hier dann noch die Kosten für das notwendige neue biometrische Passbild.

Verkehrsrecht 2022: Fahrassistenzsysteme nun serienmäßig vorgeschrieben

Um die Sicherheit im Straßenverkehr weiter zu erhöhen, werden ab den 06. Juli 2022 Fahrassistenzsysteme für alle typengenehmigten und ab dem 07. Juli 2024 für alle neu zugelassenen PKW zur Pflicht. Verschiedene Systeme sind dann serienmäßig vorgeschrieben und müssen somit bei Neuwagen, die in Deutschland verkauf werden, verbaut sein.

Mit der Einführung dieser Pflicht setzt der Gesetzgeber eine EU-Vorgabe in nationales Recht um. Die nun vorgeschriebenen Systeme müssen zusätzlich zu den bereits obligatorischen Assistenten wie ABS, ESP oder Reifendruckkontrollsystemen vorhanden sein.

Neue Regelungen zur Förderung von E-AutosWeitere Änderungen: TÜV, Kfz-Versicherung, Masken, Mautpreise

Die Förderrichtlinie für Hybrid-Fahrzeuge ändert sich mit dem 01. Januar 2022. Sowohl die Förderung vom Staat als auch Prämien der Hersteller ist nun an eine höhere Mindestreichweite für den elektrischen Antrieb gekoppelt. Um eine Förderung für diese Fahrzeuge zu erhalten, muss die Reichweite nun bei mindestens 60 Kilometern liegen. Ab 2025 sind dann 80 Kilometer vorgeschrieben. Bisher waren für eine Förderung von Hybrid-Fahrzeugen nur 40 Kilometer notwendig.

Nicht ändern wird sich allerdings die Vorgabe, dass diese Fahrzeuge maximal 50 Gramm CO² pro Kilometer ausstoßen dürfen. Diese Emissionsgrenze bleibt also auch für Förderung im neuen Jahr bestehen.

Zu den weiteren Änderungen, die im Verkehrsrecht 2022 anstehen, gehören unter anderem folgende:

  • TÜV-Plakette ist 2022 grün
  • Typenklasseneinstufungen der Kfz-Versicherungen ändern sich (etwa 5 Millionen Fahrzeuge werden nun höher und 4,2 Millionen besser eingestuft)
  • Geplante Verordnung zum verpflichtenden Mitführen einer Maske im Verbandskasten


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2021


Auch das Jahr 2021 bringt Änderungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.


Erhöhung der Kfz-Steuer.

Ab 2021 etwa die Kfz-Steuer im Zuge des Klimapakets erhöht. Der CO2-Aufschlag wird dann stärker gewichtet, um den Absatz verbrauchsarmer Pkw zu steigern und den Schadstoffausstoß zu senken. Die verschärfte Klimakomponente greift künftig ab einem Kohlendioxid-Ausstoß von 96 Gramm je Kilometer und ab 116 Gramm pro Kilometer soll die Kfz-Steuer stufenweise angehoben werden. Durchschnittlich verteuert sich die Kfz-Steuer damit pro Jahr um 15,80 Euro. Bei vielen Autos ändert sich 2021 aber auch nichts, da bereits zugelassene Autos von den Änderungen ausgenommen sind.

Höheren Kraftstoffpreise.

Der Bundestag hat Anfang Oktober 2020 einen höheren CO2-Preis im Verkehr beschlossen. Damit startet der Emissionshandel im Jahr 2021 nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne und steigt bis 2025 weiter auf schließlich 55 Euro je Tonne. Damit müssen Autofahrer damit rechnen, dass Diesel und Benzin nach Angaben des Umweltministeriums um etwa sieben bis acht Cent pro Liter teurer werden. Gleiches gilt für den Ölpreis. Eine Entlastung von Bürgern und Unternehmen soll es dafür beim Strompreis geben. 

Höhere Strafen für Gaffer.

So wird das Fotografieren und Filmen von Toten sanktioniert. Gaffer müssen dann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer empfindlichen Geldstrafe rechnen.

Änderungen der praktischen Führerscheinprüfung & Automatikregel.

Ab Januar 2021 gilt bundesweit die sogenannte "Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung" (OPFEP), die dazu beitragen soll, das besonders hohe Unfallrisiko von Fahranfängern und Fahranfängerinnen weiter zu verringern. Die Prüfungsdauer soll sich in diesem Zuge um etwa zehn Minuten verlängern, wovon jedoch nur fünf Minuten auf die reine Fahrzeit entfallen. Denn: Jeder, der die Führerscheinprüfung absolviert, soll künftig auch ein ausführliches Feedback und eine Einschätzung der Fahrkompetenz im Anschluss an die Prüffahrt erhalten. Auch eine schriftliche Leistungsrückmeldung zum Niveau der Fahrkompetenz soll es geben – unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht. Darüber hinaus tritt am 1. April 2021 die  von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer geplante Änderung der Führerscheinprüfung im Hinblick auf die Automatikregel in Kraft. Künftig wird es also möglich sein, den Praxis-Teil der Führerscheinprüfung auf einem Auto mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass dann die Fahrerlaubnis auf das Führen solcher Pkw beschränkt wird.

DAB+: Ab 2021 Digitalradio-Pflicht für alle Neuwagen.

Für alle Neuwagen wird DAB+ ab dem 21. Dezember 2020 gemäß einem neuen EU-Recht Pflicht. Der Beschluss verpflichtet Hersteller aller Mitgliedsstaaten, die Radios ihrer Neuwagen ab dann mit dem digital-terrestrischen Radioempfang auszurüsten.

Pendlerpauschale steigt ab Januar 2021.

Die Pendlerpauschale soll im Zuge des Klimapakets ab dem 21. Kilometer von 2021 an und befristet bis Ende 2026 von 30 auf 35 Cent pro Kilometer erhöht werden und so die durch die CO2-Bepreisung höheren Kosten für Diesel und Benzin ausgleichen. Ab 2024 soll die Pauschale dann um weitere drei Cent auf dann insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht werden. Sie soll nicht nur an Autofahrer gezahlt werden, sondern unabhängig vom für den Arbeitsweg genutzten Verkehrsmittel verfügbar sein.,

Ab 1. Januar: Erstzulassung nur noch für EURO-5-Motorräder

Nach dem 31.12.2020 können keine Fahrzeuge der Klasse A (Motorräder) mehr zugelassen werden, die nach EURO 4 typgenehmigt wurden. Weil die Hersteller 2020 wegen Corona weniger Motorräder verkauft haben als erwartet und deshalb noch hohe Bestände haben, soll es Ausnahmegenehmigungen geben. Die können allerdings nur die Fahrzeughersteller beantragen.

Ganz wichtig: Wer sich bereits 2020 ein Motorrad mit EURO-4-Typgenehmigung kauft oder gekauft hat, muss es bis zum Jahresende 2020 erstmalig zugelassen haben.

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2020


Motorradfahren mit dem Auto Führerschein.

Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Mindestalter: 25 Jahre
Vorbesitz: Klasse B seit mindestens 5 Jahren
Spezielle Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten.

Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

Die Ausbildung muss von der Fahrschule in ausreichender Form dokumentiert werden.

Theoretischer Schulungsstoff

Die theoretische Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten und entspricht dem klassenspezifischen Zusatzstoff für Motorrad-Fahrschüler. 

Praktischer Schulungsstoff

Die praktische Schulung beträgt mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten. 

Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

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Mehr Schutz für Radfahrer

Die meisten weiteren Gesetzesänderungen sollen vor allem Fahrradfahrern zugute kommen. So muss zum Schutz von Radfahrern ein Mindestabstand beim Überholen innerorts von 1,5 Metern eingehalten werden. Außerorts beträgt der zukünftig vorgeschriebene Mindestabstand zwei Meter. Wenn es einen Radweg gibt, gilt ein Parkverbot von bis zu acht Metern vor Kreuzungen und Einmündungen. Außerdem gilt künftig in Fahrradzonen ein Tempo-Limit von 30 km/h. Der Radverkehr darf in diesen Zonen nicht gefährdet oder behindert werden. Weitere Strafen gibt es zudem, wenn Radfahrer durch unzulässiges Halten in zweiter Reihe gefährdet oder durch das Parken auf dem Radweg behindert werden. Auch ein Unfall eines Radfahrers, der aufgrund des Haltens auf dem Schutzstreifen initiiert wurde, wird in Zukunft bestraft.

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Rettungsgasse

Wer unerlaubt eine Rettungsgasse benutzt, muss sich zukünftig auf eine noch empfindlichere Strafe einstellen. Auch das Nichtbilden selbiger wird härter bestraft. 100 bis 300 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte stehen nun im Strafenkatalog. 

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Mopedführerschein

Der Moped-Führerschein darf in Zukunft ab 15 erworben werden darf. Bisher bei 16 Jahren.

 

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2019


2019 – Online Erstzulassungen

Im Laufe des Jahres soll die Zulassungen von Kraftfahrzeugen online möglich sein. Abmeldungen und Wiederzulassungen sind derzeit bereits unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach der neuen Verordnung sollen nun auch Erstzulassung, Umschreibungen und Adressänderungen möglich sein. Die Regelung soll nach Zustimmung von Bundesrat und Bundestag im Laufe des Jahres in Kraft treten. Nutzer benötigen dann für den Online-Service einen Personalausweis mit Online-Funktion.

2019 – HU-Plakette

Fahrzeuge mit einer orangefarbenen TÜV-Plakette müssen in diesem Jahr zur Hauptuntersuchung. Eine Überziehung des HU-Termins ist nur bis zu zwei Monaten möglich. Danach wird bei einer Kontrolle ein Bußgeld in Höhe von mindestens 15 Euro fällig. Die dann anstehende Fahrzeuguntersuchung wird genauer durchgeführt und kostet 20 Prozent mehr als eine reguläre HU. Sie erhalten bei erfolgreicher Hauptuntersuchung (HU) eine gelbe Plakette.

1. Januar 2019 – Fahrverbote in Stuttgart 

Im gesamten Stadtgebiet von Stuttgart gilt zum Stichtag ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge mit Euro 4-Abgasnorm oder schlechter. Für Anwohner und Handwerksbetriebe gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2019. Nicht unter das Verbot fallen Taxis, Reisebusse, Oldtimer mit entsprechendem Kennzeichen sowie Einsatz- und Hilfsfahrzeuge. Das Bußgeld beträgt 80 Euro.

Das Land Baden-württemberg betont, dass die NOx-Belastung in Stuttgart nachlasse – seit 2014 sei der Messwert von 88 mg auf aktuell 70 mg gesunken. Der Grenzwert der EU liegt bei 40 Mikrogramm im Jahresmittel. Bis zu 50 Mikrogramm dürfen es an nicht mehr als 35 Tagen im Jahr sein.

1. Januar 2019 – Steuervorteile für E-Dienstwagen

Bis zum 31. Dezember 2021 soll für Elektro- oder Hybridfahrzeuge der halbierte Steuersatz von 0,5 Prozent gelten. Auf eine entsprechende Gesetzesvorlage hat sich das Bundeskabinett am 1.8.2017 geeinigt. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Bisher mussten Arbeitnehmer ihren Dienstwagen monatlich mit einem Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern.

1. Januar 2019 – neue Typ- und Regionalklassen

Zum Jahreswechsel werden die neue Kfz-Versicherungstarife fällig. Deren Höhe wird anhand der Typ- und Regionalklasse ermittelt. Bereits im Herbst 2018 haben die Versicherer ihre Kunden über die Neueinstufungen informiert. Bis zum 30.11.2018 können Kunden Ihre Kfz-Versicherung noch kündigen.

1. Februar 2019 – Fahrverbote in Frankfurt

Voraussichtlich innerhalb der derzeitigen Umweltzone gilt ein Fahrverbot für Diesel-Autos mit der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter. Das Fahrverbot gilt auch für Benziner mit Euro 1 und Euro 2.

1. Juli 2019 – Warnsignale für E-Autos 

Nach der EU-Verordnung 540/2014 müssen neu zugelassene Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge ein akustisches Warnsignal haben. Das Acoustic Vehicle Alerting System, kurz AVAS, ertönt bis zu einem Tempo von 20 km/h und beim Rückwärtsfahren. Es soll die Sicherheit von Fußgängern, Sehbehinderten und Radfahrern erhöhen.

Genau zwei Jahre später gilt die in Artikel 8 festgehaltene Regel für alle neuen Hybrid- und Elektrofahrzeuge.

1. September 2019: Fahrverbot in Frankfurt

Das Diesel-Fahrverbot wird auf Fahrzeuge der Euro 5-Norm ausgedehnt.

1. September 2019 – RDE-Tests

Zum WLTP-Prüfverfahren gesellt sich zum Stichtag für Neufahrzeuge ein Real-Test auf der Straße hinzu. Dieser RDE-Test (Real Driving Emissions) misst mithilfe eines PEMS-Messgerätes (Portable Emission Measurement System, zu deutsch: Tragbares Emissions-Messungssystem) unter realistischen Bedingungen Schadstoffe wie Stickoxide (NOx). Dieses Messverfahren nutzt auto motor und sport bereits seit Jahren zu Ermittlung der NOx-Emissionen der Testfahrzeuge.

 

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2018


Ab 1. Januar 2018 wird bei der Abgasuntersuchung bei allen Autos wieder am Auspuff gemessen. Damit steigen die Kosten für die Hauptuntersuchung. 

Am 22. Februar 2018 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwg) in Leipzig über Fahrverbote für Diesel-Pkw in der Düsseldorfer Innenstadt. Kommt das BVerwg zur Auffassung, dass gewisse Dieselmodelle ausgesperrt werden können, könnte dies wegweisenden Charakter haben. Denn: Auch in Berlin, Stuttgart, München und vielen anderen Städten werden die Stickoxidwerte überschritten. 

eCall wird europaweit Pflicht 

Ab 31. März 2018 wird eCall europaweit in allen „typneuen“ Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Pflicht. eCall ist ein europaweit verfügbarer Notrufdienst für Fahrzeuge, bei dem im Fahrzeug verbaute Sensoren einen eigenen schweren Verkehrsunfall erkennen und einen Notruf an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 auslösen. Der Notruf kann zudem manuell per Notruftaste erfolgen. Zusätzlich zum Sprachanruf werden Daten zum Notruf an die Rettungsleitstelle übertragen, unter anderem die genaue Position des Unfallfahrzeugs mit Fahrtrichtung.

Für Neufahrzeuge steigt ab Herbst die Kfz-Steuer. Basis für die Bemessung der Steuer ist künftig der neue WLTP-Zyklus (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure). Er gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2018 neu zugelassen werden. Mit dem WLTP erhalten Autofahrer Verbrauchs- und Schadstoffangaben, die näher an der Realität liegen als die Werte, die derzeit auf Basis des NEFZ-Standards (Neuer Europäischer Fahrzyklus) gemessen werden. Da der WLTP-Wert in der Regel höher sein wird als der NEFZ-Messwert des gleichen Automodells, wird die Kfz-Steuer bei der Erstzulassung eines Fahrzeugs ab 1. September 2018 etwas höher ausfallen.

Winterreifen nur noch mit Alpine-Symbol 

Im kommenden Jahr werden bei Euro NCAP (European New Car Assessment Programme) die Bewertungen und Testprotokolle zur aktiven Sicherheit angepasst. Es wird dann schwieriger, fünf Sterne im Crashtest zu bekommen. Bislang war es für die Hersteller ausreichend, einen Notbremsassistenten oder einen Spurassistenten zu verbauen. Im neuen Jahr können nur noch Fahrzeuge die Höchstwertung bekommen, die über Notbrems- und Spurassistenten verfügen.

Ab 2018 hergestellte Reifen gelten nur dann als Winterreifen, wenn sie das Alpine-Symbol tragen. M+S-Reifen ohne Schneeflockenzeichen, die bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt werden, dürfen aber bis zum 30. September 2024 als Winterreifen verwendet werden. Alle Infos zum Alpine-Symbol und der Winterreifenpflicht finden Sie hier.

 

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2017


Änderungen der StVO 2017

Ampelzeichen für Radfahrer

Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2016 ändern sich die Vorschriften für Radfahrer an Ampeln. Bisher galten die Fußgängerampeln, wenn keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden waren. Künftig gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten!“ Auf gekennzeichneten Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.

Rollstühle sichern

Ab dem 01.02.2017 wird der Bußgeldkatalog erweitert. Werden ein vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder ein Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt, droht eine Verwarnung in Höhe von 30 Euro.

Gebühren für HU und Führerschein steigen

Nach acht Jahren sollen die Gebühren für die Führerscheinprüfungen sowie die Hauptuntersuchungen für Autos teurer werden. Die theoretische Prüfung soll künftig statt rund elf Euro 11,90 Euro kosten. Für die inzwischen übliche Prüfung am Computer werden in Zukunft 10,60 Euro fällig. Für die Abnahme der praktischen Pkw-Prüfung sollen 91,50 Euro berechnet werden. Die praktische Motorrad-Prüfung verteuert sich auf 121,38 Euro.

Ebenfalls teurer wird die in der Regel alle zwei Jahre fällige Hauptuntersuchung. Je nach Bundesland werden künftig Gebühren in Höhe von 35 Euro und 54,86 Euro erhoben.

Euro 4 für Motorräder

Neue Motorräder und Kleinkrafträder können ab Januar 2017 nur noch dann für den Verkehr zugelassen werden, wenn sie den Schadstoffvorgaben der Euro 4 entsprechen. Gegenüber der bislang geltenden Euro-3-Norm verringert sich der Emissionsausstoß um mehr als die Hälfte. Der maximale Geräuschpegel darf bei Motorrädern über 175 Kubik nicht mehr als 80 dB(A) betragen.

Leistungslimit für Quads entfällt

Ab dem 1. Januar 2017 soll die EU-Verordnung 168/2013/EG zur „Genehmigung und Marktüberwachung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen“ auch für Quads und ATVs in Kraft treten. Statt der bisherigen 15-kW-Grenze gilt dann ein Geschwindigkeitslimit von 90 km/h. Absehbar ist, dass damit Leistung und Drehmoment von Quads deutlich ansteigen werden.

Klimaanlagen

Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhaus-Potenzial (Global Warming Potential, GWP) über 150 befüllt werden. Dazu zählt auch das bisher eingesetzte Kältemittel R134a. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem 01.01.2011 erteilt wurde. Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, bekommen keine Zulassung mehr, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind. 

 

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2016


Änderungen StvO 2016

Euro 4 für Motorräder  

Zweiräder, die ab dem 1. Januar eine Typgenehmigung erhalten, müssen die Abgasvorschriften der Norm Euro 4 erfüllen. Ab dem 01.01.2017 gilt diese Norm auch für ältere Zweiräder, wenn Sie zu diesem Termin erstmalig zugelassen werden.

Eine Ausnahme gilt für Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 ccm. Diese Fahrzeuge müssen die Norm Euro 4 bei einer Typgenehmigung ab 01.01.2017 erreichen. Bei einer Erstzulassung ab 01.01.2018 gilt die Norm Euro 4 auch für ältere Kleinkrafträder

ABS für Motorräder 

Ab 01. Januar 2016 müssen alle neuen Motorräder entweder mit einem ABS oder einem Kombi-Bremssystem ausgerüstet sein. Betroffen von dieser Neuregelung sind Motorräder mit einem Hubraum über 50 Kubikzentimetern oder einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h. Diese Vorschrift gilt ab 01. Januar 2017 auch für Motorräder, die zu diesem Termin erstmalig zugelassen werden. Es besteht keine Nachrüstpflicht für bereits zugelassene Motorräder.

Elektroautos 

Das Halten von Elektroautos ist für 10 Jahre von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Tag der erstmaligen Zulassung. Das gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug bis zum 31. Dezember 2015 bei einer Zulassungsstelle angemeldet wird.

Bei einer Zulassung ab 1.01.2016 wird die Steuerbefreiung nur noch für 5 Jahre gewährt. 

Sonntagsfahrverbot (§ 30 StVO) 

Grundsätzlich sollen nur gewerbliche Fahrten von diesem Verbot erfasst werden. Da es in der Praxis bei Kontrollen jedoch immer wieder zu Problemen kommt, soll eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen. 

Radfahren mit Kindern auf Gehwegen 

Um Fahrrad fahrende Kinder besser beaufsichtigen zu können, soll die StVO-Novelle einen Passus enthalten, der es einem Erwachsenen gestattet, mit dem Fahrrad den Gehweg zu befahren, um das Kind zu begleiten.

Rettungsgasse 

Geplant ist eine Klarstellung der Regelungen zur Rettungsgasse. Die Rettungsgasse muss immer rechts neben dem linken Fahrstreifen gebildet werden.

Section Control

soll 2016 in einem ersten Realeinsatz in Niedersachsen getestet werden. Damit soll festgestellt werden, ob mit diesem System gefährliche Streckenabschnitte besser entschärft werden können als bisher durch Starenkästen.  Der Test soll auch zeigen, ob sich die hohen Erwartungen bestätigen und ob sich das Verfahren damit für den bundesweiten Einsatz an ausgesuchten Unfallschwerpunkten eignet. 

Kfz-Online-Zulassung 

Zum 1.07.2016 wird die Möglichkeit geschaffen, ein online abgemeldetes Fahrzeug online wieder zuzulassen. Bislang war als erster Schritt lediglich die Online-Außerbetriebsetzung möglich, jedoch nur bei Fahrzeugen, die ab 1.01.2015 ein neues Kennzeichen (mit Sicherheitscode unter der Stempelplakette) sowie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (enthält eine Sicherheitsmarkierung mit der Aufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“) erhalten haben. 

Förderung für Rußpartikelfilter 

Die Förderung der Nachrüstung mit dem Rußpartikelfilter über das Jahr 2015 hinaus wurde beschlossen. 

Neue Lärmschutzregeln für PKW 

Die EU-Verordnung 540/2014 „über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen“  beinhaltet zukünftig einzuhaltende Dezibel-Grenzen, die bis zum 1.07.2026 in drei Stufen reduziert werden sollen. Die erste Stufe startet ab 1.07.2016. Daneben enthält die Verordnung Vorgaben, wie die Messung von Geräuschpegeln stattzufinden hat.

Wichtig: Die Neuregelungen treffen vorerst nur die Hersteller und beziehen sich auf die Typgenehmigungen von Fahrzeugen ab dem 1.07.2016. Bereits typgenehmigte und/oder zugelassene Fahrzeuge sind nicht betroffen. 

 

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2015


  • Autobesitzer, die sowohl den neuen Personalausweis als auch den neuen  Fahrzeugschein besitzen, können sich seit diesem Jahr den Gang zur  Kfz-Zulassungsstelle beim Abmelden ihres Fahrzeuges sparen. Seit diesem Jahr  ist es möglich dies auch online zu erledigen.
    Ab 2016 wird auch die  Neuanmeldung oder Wiederzulassung online verfügbar sein.  
  • Seit 1. Januar gilt nun die „Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen  bei Umzug“ nicht mehr. Das bedeutet, dass Autofahrer nun bei Wohnortwechsel  das Kennzeichen ihres früheren Wohnortes vorerst behalten dürfen. Jedoch bei  Neuzulassung eines Fahrzeuges muss bei der Zulassungsstelle ein neues  Kennzeichen des neuen Wohnortes beantragt werden.  
  • Kurzzeitkennzeichen dürfen ab dem 01.05.2015 durch Zulassungsbehörden nur  am Standort des Fahrzeugs ausgegeben werden. Das mit den Schildern zu  versehende Fahrzeug muss identifiziert sein, eine gültige Hauptuntersuchung  (HU) haben und im Fahrzeugschein eingetragen sein. Fahrten ohne HU sollen nur  noch zur Zulassungsbehörde oder Untersuchungsstelle bzw. Werkstatt möglich  sein. Wird bei einer Fahrt mit Kurzzeitkennzeichen die Zulassungsbescheinigung  Teil I nicht mitgeführt, werden 20 Euro Verwarngeld verhängt.  
  • Die neue DIN-Vorschrift in Bezug auf den Inhalt der Verbandkästen ist seit  diesem Jahr nun in jedem Auto Pflicht. (das in den Kästen vorhandene alte  Material darf bis zum Erreichen des Verfallsdatums weiterbenutzt werden.)  
  • Bereits in Kraft sind weitere neue Bestimmungen im Bereich des  Straßenverkehrs. Fahrer von Taxen oder Mietwagen müssen sich während einer  Personenbeförderung jetzt anschnallen. Kindersitze dürfen jetzt mit sog.  Universal-IsoFix-System in Autos verwendet werden, die der ECE-Regelung Nr.  129 entsprechen. Außerdem ist das Befahren von Fahrradwegen auf der falschen  (linken) Seite entgegen der Fahrtrichtung mit Verwarngeld zwischen 25 Euro und  35 Euro ahndbar.  
  • Das automatische Notrufsystem "ecall" muss nach einer EU-Verordnung ab dem  01. Oktober in jeden in der EU gebauten Neuwagen eingebaut werden. Das  EU-Parlament und der Rat hatten dem entsprechenden Entwurf der Kommission  zugestimmt.  
  • Ab Frühjahr ist in Niedersachsen ein erster bundesweiter Pilotversuch für  Strecken-Radar geplant. Bei dem Modellprojekt wird das Tempo auf längeren  Streckenabschnitten gemessen, das heißt jedes Fahrzeug wird zu Beginn als auch  am Ende einer Radarstrecke elektronisch erfasst. Anschließend wird die  durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit errechnet und bei Tempoverstößen  ein Frontfoto geschossen. 

 

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2014



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2013


Neue STVO ab 01.04.2013


- Krafträder müssen mit Abblendlicht oder Tagfahrlicht fahren. Bei Dämmerung,
Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, mit Abblendlicht.
(§17 Abs. 2a)

- Postfahrzeuge bekommen Sonderrechte zum Briefkastenleeren:
Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb der auf dem
Zusatzzeichen angegebenen Zeiten erlaubt. Je 10 Meter vor und hinter einem
Briefkasten darf kurzfristig in zweiter Reihe geparkt werden. (§35 Abs. 7a)

- Schwerbehinderte, Gehbehinderte, Contergan Geschädigte und Blinde sind
vom Verbot des Befahrens einer "Umweltzone"ausgenommen.
(siehe VKZ Umweltzone)

- Neue Reglungen am Bahnübergang: (§ 19 Abs. 1+3 )

- Überhoverbot ab dem Gefahrenzeichen bis zum Übergang
- Wartegebot nach der einstreifigen Barke a.g.O entfällt
- zur Ankündigung wird nur noch ein Verkehrzeichen verwendet
(beschrankter Bahnübergang entfällt)

- Neue Reglungen zur Fahrstreifenbenutzung durch Kraftfahrzeuge:
(§ 7 Abs.3a/3b/3c)

- a.g.O. bei 3 oder 5 Fahrstreifen für beide Richtungen:
auf dem mittleren Fahrstreifen darf sich nur zum Linksabbiegen eingeordnet
werden- nicht zum Überholen a.g.O. bei mindestens 3 Fahrstreifen
für eine Richtung: LKW über 3,5t und alle KFZ mit Anhänger dürfen
den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen

- Neue Reglungen für den Radverkehr: (§2 Abs.4)
linke Radwege dürfen bei entsprechen dem Zusatzzeichen benutzt werden
Kinderbeförderung ist in Fahrradanhängern erlaubt (§21 Abs.3)

- Inline- Skater/ Rollstuhlfahrer gelten nicht als Fahrzeuge;
Zusatzzeichen erlauben jedoch das Befahren von Radwegen (§ 24 Abs. 1)

- Wechselkennzeichen

Nachdem die Verordnung zur Änderung der Kfz-Zulassungsverordnung im
Januar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, steht der Termin zur
Einführung des Wechselkennzeichens jetzt fest: Ab 1. Juli darf nach
Österreich und der Schweiz auch in Deutschland umgesteckt werden, sprich
Kraftfahrer können dann auch hierzulande mit nur einem Nummernschild
wechselweise mit unterschiedlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen.
    (Nur Fahrzeuge gleicher Art, nicht zwischen Pkw und Motorrad möglich.)

 

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2012


Änderungen für 2012

    • Für alle neu zugelassenen PKW, die nach drei Jahren erstmals im April    2015 zur Hauptuntersuchung müssen, wird eine Probefahrt des Prüfers    vorgeschrieben.
      Diese Probefahrt verläuft nach folgenden Kriterien: Mit    einem Tempo von mindestens 8 km/h und einem Lenkeinschlag nach rechts und    links.    
    • Das Flensburger Verkehrszentralregister soll vom kommenden Jahr    grundlegend reformiert und der Abbau von Punkten unter bestimmten    Voraussetzungen erleichtert werden. Ein fertiges Konzept liegt allerdings    noch nicht vor.    
    • An Baustellen soll die Beschilderung und Spurbreite verbessert werden.    Die linke Spur soll nach Möglichkeit bei Engpässen an Autobahnbaustellen    erweitert werden und dort die Spur für breitere Fahrzeuge freigegeben    werden.    
    • Bei der Führerscheinprüfung sollen 2012 bundesweit und flächendeckend    Videos Bestandteil der Führerscheinprüfung werden. Diese Videofilme stellen    allerdings keinen Ersatz für die Praktische Prüfung dar, sondern gelten als    Ergänzung für die Theoretische Prüfung.    
    • Es gibt die EU-weite Vollstreckung von Bußgelder für Verkehrssünder in    ganz Europa. Auch in den bisher noch fehlenden Ländern Belgien,    Griechenland, Italien und Irland wird die grenzüberschreitende    Bußgeld-Vollstreckung eingeführt. Sie ist dann flächendeckend möglich.    
    • Das Wechselkennzeichen soll eingeführt werden. Mit den sogenannten    Wechselkennzeichen können mindestens zwei Pkw wahlweise mit einem    Autokennzeichen genutzt werden. Voraussetzung: der Fahrzeughalter ist    gleich.    
    • Die Anforderungen beim EuroNCAP werden erhöht. Beim Insassenschutz    werden die Kriterien zur Erzielung von drei oder vier Sternen verschärft.    Insgesamt müssen ab 2012 getestete Kraftfahrzeuge wesentlich bessere    Gesamtnoten erzielen, um die begehrten EuroNCAP-Sterne zu bekommen.    
    • Neu produzierte Autoreifen werden EU-weit mit einer Kennzeichnung    versehen. Diese Label zeigt die spezifischen Eigenschaften des Reifens.    Beispielsweise die Haftung bei Nässe, den Rollwiderstandswert oder die    Geräuschemissionen.    
    • Der EU-weite Austausch von Halterdaten wird möglich.    
    • In vier Städten werden erstmals Umweltzonen eingerichtet. Verschärfte    Vorschriften gelten in weiteren 22 Kommunen. Zukünftig haben dort für    Kraftfahrzeuge mit erhöhtem Schadstoffausstoß Zufahrtsbeschränkungen in    abgestufter Form Gültigkeit.    
    • Kfz-Besitzer, die die Frist für die fällige Hauptuntersuchung um mehr    als zwei Monate überschreiten, bleiben voraussichtlich von April 2012 an von    der Rückdatierung der Prüfplakette verschont. Allerdings müssen sie einen    Prüfgebühr-Aufschlag von 20 Prozent wegen angeblich höherem    Inspektionsaufwand hinnehmen. 

 

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2011


Für das Jahr 2011 kommen wieder Änderungen auf uns zu.

  • Vom 7. Februar an müssen alle neu zugelassenen Personenwagen  und leichte Nutzfahrzeuge (bis 3,5t Gewicht) mit Tagfahrlicht ausgerüstet  sein, automatisches Abblendlicht reicht dann nicht mehr aus.
     
  • Alle neuen Lastwagen über 7,5t und Anhänger über 3,5t müssen  zwingend mit Reflex streifen ausgestattet sein, die ihre Konturen im  dunklen besser sichtbar machen.
     
  • Neue PKW und leichte Nutzfahrzeuge können ab dem 1. November 2011  nur dann eine EU-Typengenehmigung erhalten, wenn sie mit ESP haben.  Für Modelle, die schon eine Genehmigung haben, dürfen bis November  2014 weiterverkauft werden, dann müssen auch sie mit ESP ausgerüstet  sein.
     
  • Der Führerschein mit 17 ("Begleitetes Fahren"), wird nach guten Erfolgen  auf Dauer eingerichtet. 

 

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2010


Im Jahr 2010 ändert sich wieder einiges in der StVO.

Kfz-Zulassung online

In Zukunft solles die Möglichkeit geben, sein Fahrzeug online von Zuhause aus an- oder abzumelden. Hierzu wird eigens ein Onlineportal errichtet. Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Test, welcher vorerst 3 Jahre läuft. Allerdings nehmen nicht alle Bundesländer an diesem Testprojekt teil.

Führerscheinprüfung am PC

In einigen Bundesländern soll es im kommenden Jahr möglich sein, die theoretische Führerschein-Prüfung am PC zu machen. Hierzu werden spezielle PC´s am Prüfungsplatz aufgestellt, welche die bisherigen Papierbögen ersetzen sollen. Die PC´s sind mit einem Touch-Screen ausgestattet. Daher können auch Menschen die Prüfung machen, die sonst von Computern keine Ahnung haben.

Geldbußenvollstreckung in Europa

In Zukunft können im Ausland gesammelte Strafzettel ab einem Wert von 70 Euro auch in Deutschland vollstreckt werden. Dies gab es in ähnlicher Form bereits schon. Allerdings wird nun darauf hin gearbeitet, dass man immer mehr anfallende Strafzettel auch tatsächlich vollstrecken kann.

AU-Plakette wird abgeschafft

Ab dem 01.01.2010 gibt es keine eigene AU-Untersuchung mehr. Die Abgaswerte des Fahrzeugs werden im Zuge der Hauptuntersuchung ermittelt. Hierbei erhält der Fahrzeugbesitzer dann einen nachweis über das bestehen der Abgasprüfung. Die kleine Plakette welche zuvor also immer am vorderen Kennzeichen zu sehen war, hat somit also ausgedient.

Höhrere Belastungen für Wohnmobile

In Zukunft soll sich die Besteuerung für Wohnmobile ändern. Eine genaue Aussage gibt es hierzu allerdings noch nicht. Geplant ist aber, dass einige Wohnmobile in Zukunft etwas höher besteuert werden.

 

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2009


Änderungen für 2009


Neue Bezeichnungen: Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen (§ 7a)

Ein- und Ausfädeln statt Beschleunigen und Verzögern:

  • die bisherigen Beschleunigungsstreifen werden zu  Einfädelungsstreifen, die bisherigen Verzögerungsstreifen heißen  jetzt Ausfädelungsstreifen

    Kreisverkehr jetzt im  Vorfahrt-Paragrafen (§ 8) geregelt und in der Anlage (2) zu den  Verkehrszeichen 



Der bisherige § 9a (Kreisverkehr) wird aufgehoben. Die Vorfahrtregelung des Kreisverkehrs nach ist in § 8 eingefügt. Die Ge- und Verbote für den Kreisverkehr werden in der Anlage 2 zum Zeichen 215 aufgenommen. Das Haltverbot auf der Fahrbahn innerhalb des Kreisverkehrs wird beim Zeichen 215 geregelt.


"Halten und Parken" (§ 12) wird stark gekürzt, die Regelungen durch Verkehrszeichen in die Anlagen verschoben

Um doppelte Halt- und Parkverbote in der StVO zu vermeiden, sollen die mit Verkehrszeichen verbundenen Halt- und Parkverbote in den Anlagen 2 und 3 dort geregelt werden. § 12 wird entsprechend gekürzt.


Parkraumbewirtschaftungszone neu aufgenommen (§ 13)

Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2): Durch die Änderung wird in § 13 die Parkraumbewirtschaftungszone eingeführt. Nur Beginn und Ende der Zone sind beschildert.


Neuregelungen für Bahnübergänge (§ 19)

  1. Es gilt ein allgemeines Überholverbot vom Zeichen 151 (Bahnübergang) bis  zu den Schienen.  
  2. Kein Wartegebot mehr für Lkw über 7,5 t und Züge (z. B. Pkw mit  Anhänger) nach der einstreifigen Bake: Alle Fahrzeuge dürfen bis zu den  Schranken bzw. der Haltlinie direkt vorfahren.  
  3. Es weist künftig nur noch ein einheitliches Verkehrszeichen (Zeichen 151)  auf den „Bahnübergang“ hin. Das Zeichen 150 („Schrankensymbol“) gilt  allerdings noch bis 2019. 



Parkverbot auf Schutzstreifen für den Radverkehr

Das Parken ist auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr grundsätzlich verboten, um Radfahrern ein Ausweichen in den Hauptverkehr zu ersparen. Es bedarf also keiner zusätzlichen Haltverbotszeichen.


Tempo 30 auf Fahrradstraßen

Wenn Fahrradstraßen durch Zusatzzeichen für andere Verkehrsteilnehmer zur Benutzung freigegeben sind, gilt für alle die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrer dürfen nicht gefährdet oder behindert werden, wenn nötig, müssen Kraftfahrzeugführer ihr Tempo weiter drosseln.


Neuer Anhang Verkehrszeichen

Die Verkehrszeichen mit dazugehörigen Erläuterungen finden sich jetzt zusammenhängend als neue Anlagen zur StVO.


Neue Verkehrszeichen

  1. "Durchlässige Sackgasse"
    weist auf abseits der Hauptverkehrsstrecken gelegene, in der Regel sicherere und oft auch komfortablere Radverkehrsrouten hin.

     
  2. "Inline-Skaten frei"
    Durch das Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und  Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet  sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich  mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen  Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das  Überholen zu ermöglichen. 



Berichtigung

Nach einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung des Bundesministeriums für Verkehr sollen diese erlassenen Änderungen der StVO aus formellen Gründen nichtig sein.

 

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2008


Neues Auto- und Verkehrsrecht 2008 !

  • Alte Kindersitze ab 01.04.2008 europaweit verboten - Bussgeld droht !


Für veraltete Kindersitze, deren Prüfnummer mit 01 oder 02 beginnt, gilt ab April 2008 ein Nutzungsverbot. Wer diese alten Kindersitze weiter verwendet, hat mit einem Bussgeld von 30 € zu rechnen. Diese Kindersitze sind regelmässig mehr als zehn Jahre alt. Sie entsprechen nicht mehr den Sicherheitsrichtlinien. Die Prüfnummer finden Sie entweder auf den Sitz genäht oder auf einem Aufkleber entsprechend am Sitz. Die Nummern der alten Sitze beginnen mit 01 oder 02.
Benutzt werden dürfen auf jeden Fall noch die Sitze mit  den Nummern 03 oder 04.


 

  • Einführung von Umweltzonen  
  • Bußgelderhöhungen bei - Alkohol - Drängeln - Überhöhte  Geschwindigkeit  

 

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2007


Neues im Verkehrsrecht 2007
Null Promille für Fahranfänger

Das Alkoholverbot soll unabhängig vom Alter der Führerschein-Neulinge gelten und werde voraussichtlich im Sommer 2007 in Kraft treten.Verstöße gegen das Fahrverbot sollen nach dem Gesetzentwurf mit einem Bußgeld von 125 Euro und zwei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet werden. Bei groben Verstößen stehen dann spezielle Aufbauseminare und 450 Euro Geldbuße an. Außerdem soll die Probezeit in diesen Fällen auf weitere zwei Jahre verlängert werden.

01.08.2007

Ab sofort null Promille

Alkohol am Steuer ist für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit und für unter 21 Jahre alte Fahrer von diesem Mittwoch (1. August 2007) an absolut tabu. Wer mit mehr als null Promille von der Polizei erwischt wird, muss mit 125 bis 1000 Euro Bußgeld rechnen und kassiert zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Bei Verstößen kann die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert und ein Aufbauseminar mit Kosten bis zu 200 Euro angeordnet werden. Für die übrigen Autofahrer bleibt es bei der 0,5 Promille-Grenze. Zudem drohen bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen - schon nach geltendem Recht und unabhängig vom Alter des Fahrers - Strafzahlungen an die Haftpflichtversicherer bis 5000 Euro. "Wer unter Alkoholeinfluss Auto fährt, riskiert zudem den Versicherungsschutz seiner Kaskoversicherung", betonte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger und junge Fahrer bedeute jedoch nicht, dass der Versicherungsschutz bei solchen Unfällen zwangsläufig völlig entfalle, hieß es. Alles unter 1,1 Promille sei individuell je nach Unfallverlauf zu prüfen. Davon hänge ab, ob und in welchem Umfang die Kasko-Leistung eingeschränkt werde. "Wir wollen ein unmissverständliches Signal setzen, dass Fahren und Trinken nicht zusammen passen, sagte Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD). "Wo die Einsicht und Verantwortung fehlen, müssen durch klare Regeln und deren Kontrolle Grenzen aufgezeigt werden, um Schaden von anderen fern zu halten."


Versicherer wollen Alkoholverbot bis zum 25. Geburtstag


Einige Verbände verlangten gravierende Änderungen. Nach Ansicht der Versicherungsbranche sollte das Alkoholverbot allgemein bis zum 25. Geburtstag ausgedehnt werden, forderte der GDV. So sei 2005 der Anteil der Unfälle mit Personenschäden in der Altersgruppe der 21- bis unter 25-Jährigen mit fast 18 Prozent höher gewesen als bei den jüngeren Fahrern von 18 bis 21 Jahren (15 Prozent). Siegfried Brockmann, Leiter der Unfallforschung der Versicherer im GDV, begrüßte die Neuregelungen dennoch als erste richtige Schritte. "Wir erwarten einen Rückgang vor allem bei den schweren Unfällen mit Toten und Schwerverletzten."


VCD will generelle Null-Promille-Grenze


Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) forderte die Bundesregierung auf, null Promille für den gesamten motorisierten Straßenverkehr einzuführen. Das erhöhte Unfallrisiko nach Alkoholkonsum gelte "unabhängig vom Alter", sagte der VCD-Vorsitzende Hermann-Josef Vogt. Die FDP bemängelte, dass jüngere Führerscheinerwerber diskriminiert würden. "Wer mit 17 den Führerschein macht, hat vier Jahre Alkoholprobezeit bis zum Eintritt der normalen 0,5-Promille-Grenze, der 19-jährige nur zwei", sagte der FDP-Bundestagsabgeordnete Patrick Döring. Die Ergebnisse zum Führerschein ab 17 zeigten aber gerade, dass die Zahl der Unfälle geringer und das Verantwortungsbewusstsein der teilnehmenden Fahranfänger höher sei.

 

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2006


Auch das Jahr 2006 bringt zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Wichtige Neuerungen sind bereits beschlossen oder noch im Gesetzgebungsverfahren.

Winterausrüstung
Änderungen der Straßenverkehrsordnung
Änderung des Bußgeldkataloges Promillegrenze

Winterausrüstung

Bei Kraftfahrzeugen muss ab 01.05.2006 die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse angepasst sein. Das heißt konkret, dass im Winter Frostschutzmittel in die Scheibenwischanlage gehört und auf schnee- oder eisbedeckten Straßen nur noch mit geeigneten Reifen. Geeignet sind insbesondere Winter- und Ganzjahresreifen, die durch die Aufschrift M+S bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet sind. Mit ungeeigneter Bereifung darf bei Schnee und Eis nicht gefahren werden; wird hiergegen verstoßen, kostet dies 20 €, bei Behinderung 40 € sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister.

Änderungen der Straßenverkehrsordnung

Seit 01.01.2006 gilt eine gesetzliche Helmtragepflicht für Quads und Trikes. "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bbH von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

Ebenso wurden die Anforderungen an die Ladungssicherung präzisiert.

Voraussichtlich zum 01.04.2006 wird eine geänderte Beschilderung von Tunneleinfahrten eingeführt. Das neue Verkehrszeichen schreibt die Benutzung des Abblendlichtes sowie ein Wendeverbot im Tunnel vor.

Ebenfalls zum 01.04.2006 soll das Abgasverhalten von Motorrädern anlässlich der Hauptuntersuchung überprüft werden. (Seit 01.05.2006 in Kraft getreten)

Änderung des Bußgeldkataloges

Zum 01.05.2006 drohen für verschiedene Verkehrsverstöße höhere Rechtsfolgen. Das Bußgeld für die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes wird erhöht. Ein Fahrverbot droht dann bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes (bisher 2/10 des halben Tachowertes). Auch wird bei der Dauer des Fahrverbotes nach dem Ausmaß der Abstandsverkürzung unterschieden, so dass bis zu 3 Monate Fahrverbot (bisher 1 Monat) drohen.

Das Nichtbeachten von Blinklichtern am Bahnübergang sowie das Umfahren von Schranken werden härter bestraft. Wer trotz Blinklicht an einem Bahnübergang nicht wartet, riskiert 150 € Geldbuße sowie 1 Monat Fahrverbot (bisher 50 €). Wer eine geschlossene Schranke oder Halbschranke umfährt, muss mit einer Geldbuße von € 450 sowie 3 Monaten Fahrverbot rechnen (bisher 50 €).Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Reiter usw.) gilt ein Bußgeld - Regelsatz von 225,- €.

Promillegrenze

Fahranfänger unter 25 Jahren sollen künftig nur noch völlig nüchtern am Steuer sitzen. Der Gesetzgeber plant die Einführung eines eigenen Grenzwertes von voraussichtlich 0,1 ‰ für diesen Personenkreis; beim Verstoß droht Geldbuße.

Personenbeförderung/Sicherheitsgurte

Nach Neufassung des § 21 StVO dürfen in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Falls nicht für alle Sitzplätze Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind (z.B. Oldtimer), dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Beschränkungen dieser Art gab es bisher nicht.

In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren überhaupt nicht mehr befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in solchen Fahrzeugen ausschließlich auf dem Rücksitz befördert werden.

Mitnahme von Personen auf Ladeflächen und in Laderäumen von Kfz

Nach neuer Fassung dürfen Personen auf Ladeflächen oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen nur noch dann mitgenommen werden, wenn sie dort notwendige Arbeiten auszuführen haben oder wenn Baustellenpersonal lediglich innerhalb von Baustellen befördert wird. Vorgaben für eine maximale Personenzahl sind nicht mehr enthalten.

 

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2005


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2004


Höhere Gebühren und mehr Punkte ab 1. April 2004


Für Verkehrsdelikte gelten ab 1. April neue Gebühren und zusätzlich werden einzelne Vergehen mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei geahndet. Nachfolgend sind einige neue Regelungen aufgeführt.

  • Wer an unübersichtlichen Stellen oder in Kurven parkt und dadurch  Rettungsfahrzeuge behindert zahlt € 40,00 und erhält einen Punkt. Das Zuparken  einer Feuerwehrausfahrt kostet € 50,00 und einen Punkt.  
  • Wer sein Handy während der Fahrt am Steuer des Kraftfahrzeuges ohne  Freisprecheinrichtung benutzt wird mit € 40,00 und einem Punkt bestraft.  
  • Radfahrer zahlen € 25,00 bekommen jedoch keinen Punkt.  
  • Wer auf Landstraßen zu langsam überholt auch ohne andere  Verkehrsteilnehmer zu behindern zahlt € 40,00 und erhält einen Punkt.  
  • Das Überschreiten des Termins zur nächsten Hauptuntersuchung kostet sofort  15 €. Nach vier Monaten sind € 40,00 und ein Punkt fällig.  
  • Mit € 1000,00, 4 Punkten und einem Monat Entzug der Fahrerlaubnis werden  illegale Rennen bestraft. 

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